Auf der letzten Sitzung des Ortsgemeinderates am 10.9.2019 einigte sich der Ortsgemeinderat darauf, die Sippersfelder Bevölkerung über die obige geplante Maßnahme nochmals ausführlicher zu informieren.

Link zum Artikel in der WiRU:
https://ol.wittich.de/titel/773/ausgabe/39/2019/artikel/00000000000017948088-OL-773-2019-39-39-0

Bisherige Entwicklung

Schon Ende 2017 erhielt die Ortsgemeinde Sippersfeld durch einen für die Kommunen zuständigen Mitarbeiter der Telekom eine Vorabanfrage: Das Unternehmen war damals auf der Suche, welche gemeindlichen Flächen in Sippersfeld in Betracht kommen könnten, um die große Lücke in der Funkübertragung („Funkloch“) in und um Sippersfeld herum zu schließen. Eine Vorauswahl an in Frage kommenden Flächen wurde der Ortsgemeinde in diesem Zusammenhang  mitgeteilt.
Im März 2018 kristallisierte  sich bei einer Ortsbegehung das gemeindliche Grundstück mit der Plannummer 1651/89 (vgl. Lageplan) als einzig Relevantes heraus.
Im Januar 2019 wurde der Mietvertrag zwischen der Gemeinde Sippersfeld und der DFMG Deutsche Funkturm GmbH zur Errichtung und dem Betrieb einer Funkübertragungsstelle auf dem gemeindlichen Grundstück  unterzeichnet.
Im März 2019 gab es eine bautechnische Begehung des Grundstücks.
Im Juli 2019 wurde der Bauantrag von der Deutschen Funkturm GmbH bei der Kreisverwaltung eingereicht und ist bereits durch die Verbandsgemeindeverwaltung geprüft. Es gibt ihrerseits keine Bedenken/ Einwände zum Bauvorhaben. Zurzeit liegt der Bauantrag der Ortgemeinde Sippersfeld zur Erstellung eines Einvernehmens vor.

Fakten zur Funkübertragungsstelle:

  • Lage: Flurstück: 1651/89
  • Bauobjekt: Funkübertragungsstelle mit einem Stahlgitter-Antennenmast mit der Höhe 35m
  • Anbindung: Richtfunkanbindung
  • Geplant bei Erstausbau: LTE, UMTS, MB09

Wie geht es weiter?

Das gesamte Vorhaben von der Standortauswahl bis zum Beginn der Funkübertragung unterliegt strengen Bedingungen, die von einer unabhängigen Stelle überwacht werden: der Bundesnetzagentur. Eine „Standortbescheinigung“ durch die  Bundesnetzagentur ist die Voraussetzung für eine Sendeerlaubnis des Funkmastbetreibers.  Und diese wird u.a. nur vergeben, wenn vom Betreiber alle gesetzlichen Auflagen zu Immissionen und Gesundheitsschutz der Anwohner im Umfeld um den Funkmast erfüllt worden sind.  Die Bundesnetzagentur bleibt  auch während der gesamten Betriebsdauer die Kontrollinstanz. Sie muss nach Reparaturen oder technischen Veränderungen den Netzbetrieb immer wieder aufs  Neue erlauben. 
Es ist ein Anliegen aller an dem Prozess Beteiligten, dass durch die Errichtung einer solchen Funkübertragungsstelle für die Bevölkerung keine gesundheitlichen Nachteile entstehen.  Nach dem §35 Absatz 1, Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) handelt es sich um ein privilegiertes Bauvorhaben, das „der öffentlichen Versorgung mit  Telekommunikationsdienstleistungen (…) dient“.  Diese Maßnahme ermöglicht allen Handynutzern bessere Funkverbindungen, wovon Privatpersonen genauso profitieren werden wie Dienstleister, Ersthelfer und öffentliche Einrichtungen. 

Anfang November wird es zu diesem Thema eine Informationsveranstaltung geben, die nochmals bekannt gegeben wird. Wer sich vorher schon informieren möchte, findet unter den unten angeführten Links noch Wissenswertes:

https://www.wdr.de/tv/applications/fernsehen/wissen/quarks/pdf/Q_Handy.pdf

https://emf3.bundesnetzagentur.de

 

Errichtung einer Funkübertragungsstelle